Klassenvorschrift 1.4.2008 als pdf Klassenvorschrift Olympia-Jolle O-Jolle I O U O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 2 2. Gebühren, Baulizenzen 3 3. Hersteller 4 4. Registrierung, Meßbrief 4 5. Vermessung 6 6. Identifizierungszeichen 6 7. Bootskörper 7 8. Schwert 18 9. Ruderanlage 19 10. Mast 21 11. Großbaum 22 12. Stehendes und Laufendes Gut 23 13. Segel 24 14. Ausrüstung 25 15. Kontrollen 26 16. Begrenzungen Besatzung, Masten, Segel 26 17. Offizielle Bauunterlagen 26 18. Weitere Unterlagen 27 Anhänge A Vermessungsplan, Schwingtest A1 bis A16 B Vermessungsformblätter B1 bis B4 C Verfahrensablauf Meßbrieferstellung C1 Anlagen D Historische Erläuterungen zur Bauvorschrift D1 bis D8 Ergänzungen der Vorschrift gegenüber dem Stand vom 01.04.1998 sind am rechten Rand mit | markiert, gegenüber dem Stand vom 01.04.2001 mit ||, gegenüber dem Stand vom 01.04.2003 mit |||, gegenüber dem Stand von 2004 mit ||||. und gegenüber dem Stand von 2006 mit V. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 2 1. Allgemeines 1.1 Die Olympia-Jolle (O-Jolle) ist eine Ein-Mann-Einheitsjolle. Sie wurde 1934 von dem Berliner Helmut Stauch für die Olympischen Spiele 1936 entworfen. 1.2 Die Klassenvorschrift ist die Basis der Regattatätigkeit der O-Jolle. Sie soll sicherstellen, daß alle Boote dieser Klasse in den Punkten, die die Geschwindigkeit und Segeleigenschaften beeinflussen, soweit wie mög-lich gleich sind. Die nachfolgenden Regeln 1.3 bis 14.1 sind in diesem Sinne auszulegen. Die Deutsche Fassung ist verbindlich. 1.3 Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen von den Zeich-nungen und der Klassenvorschrift zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind und die das Prinzip der Einheitsklasse gefährden, können vom Technischen Ausschuß (TA) des Deutschen Segler-Verbandes (DSV), auf Antrag der Internationalen O-Jollen-Union (IOU), kurzfris-tig Interpretationen in den Punkten, die in dieser Klassenvorschrift nicht gedeckt sind, vorgenommen werden. Änderungen der Klassenvorschrift können von der Internationalen O-Jollen-Union Deutschland e.V. (IOU-Deutschland) schriftlich bei dem TA des DSV beantragt und müssen von diesem genehmigt werden. 1.4 Alle Boote der Klasse müssen in Übereinstimmung mit den offiziellen Unterlagen gebaut sein (Klassenvorschrift, Offizielle Bauunterlagen lt. Regel 17). Bestehen Widersprüche zwischen Klassenvorschrift und of-fiziellen Bauunterlagen, so ist dies dem TA des DSV über den Techni-schen Obmann der IOU-Deutschland schriftlich zur Klärung vorzule-gen. 1.5 Die Verwaltung der Klasse obliegt dem Deutschen Segler-Verband in Zusammenarbeit mit der IOU-Deutschland e.V. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 3 1.6 Eine Haftung des DSV und der Klassenvereinigung aus dieser Vor-schrift und irgendwelcher daraus abgeleiteter Ansprüche ist ausge-schlossen. 1.7 Bootswerften und Vermesser werden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung tätig. 1.8 Diese Klassenvorschrift ist gültig ab 01.04.2008. O-Jollen, die vor die-sem Termin gebaut und vermessen wurden, behalten ihre Klassenzuge-hörigkeit, wenn die zur Zeit des Baues gültigen Klassenvorschriften eingehalten werden. Werden in dieser Neufassung ausdrücklich Festle-gungen auch für Boote getroffen, die nach vorhergehenden Klassenvor-schriften vermessen wurden, so sind diese ab dem genannten Über-gangsdatum auch für diese Boote gültig. Änderungen am Boot oder zu-gehörigen Teilen müssen nach den jeweils gültigen Klassenvorschriften vorgenommen werden. Für die Sicherheit und Ausrüstung (Regel 14) gelten immer die neuesten Vorschriften. 1.9 Werbung am Bootsrumpf, den Zubehörteilen und dem Segel ist nur in | Übereinstimmung mit Kategorie „A" der jeweils gültigen W.R. erlaubt. | 2. Gebühren, Baulizenzen 2.1 Die Vermessungs- und Registrierungsgebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen der Nationalen Segler-Verbände. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 4 3. Hersteller 3.1 Boote der O-Jollen-Klasse dürfen nur durch Hersteller gebaut werden, die hierfür vom Deutschen Segler Verband (DSV), Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg lizensiert sind. Eigenbau ohne Lizenz ist erlaubt. Als Eigenbauer gelten die Personen, die nicht mehr als ein Boot im Jahr ausschließlich für ihren Eigenbedarf bauen. 3.2 Baulizenzen müssen beim DSV beantragt werden. Bei ausländischen Werften muß dieser Antrag durch den jeweiligen Nationalen Segler-Verband oder die IOU befürwortet werden. 3.3 Die Baulizenzgebühr muss vom Hersteller für jedes gebaute Boot an den DSV gezahlt werden, gleichgültig, ob dieses Boot später vermessen oder registriert wird. 3.4 Der Hersteller ist verpflichtet, die Boote der O-Jollen-Klasse in Über-einstimmung mit den gültigen Regeln zu bauen. 3.5 Der Hersteller ist verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der Ver-jährung alle nachweislich beim Bau entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen. 4. Registrierung, Meßbrief 4.1 An Wettfahrten der Klasse dürfen nur Boote teilnehmen, für die ein gültiger, vom zuständigen Nationalen Segler-Verband auf den Namen des Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt. 4.2 Einen Meßbrief erhält man wie folgt: Der Eigner erhält von seinem Nationalen Verband auf Antrag eine Segelnummer. Ein anerkannter Vermesser vermißt die O-Jolle und trägt die Daten in entsprechende Vermessungsblätter (Anhang B), sowie in den Meßbriefantrag ein. Die Vermessungsblätter entsprechen Anhang B. Sie sind vollständig entsprechend der Vorgehensweise lt. Anhang A auszufüllen und dem O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 5 Technischen Obmann der IOU-Deutschland zur Prüfung und Weiterlei-tung an den Nationalen-Segelverband einzureichen. Nachdem dies er-füllt ist, kann ein nationaler Verband einen Meßbrief ausstellen. Kurzmeßbriefe müssen folgende mit den Vermessungsblättern über-einstimmende Angaben enthalten: a) Klassenbezeichnung: Olympia-Jolle b) Segel-Nummer c) Hersteller, Baujahr d) Eigner (Name, Adresse, Club) e) Vermessungsdatum f) Vermesser (Name) g) Gesamtgewicht h) Anzahl, Einzelgewichte und genauer Anbringungsort der Aus-gleichgewichte i) Ausstellungsdatum j) Unterschrift und Stempel des Nationalen Segler-Verbandes 4.3 Mit dem Meßbrief erhält der Eigner eine Vermessungsplakette, die frei sichtbar im Boot oder am Spiegel anzubringen ist. Diese Plakette kenn-zeichnet das Boot als vermessen. 4.4 Der Meßbrief wird ungültig durch: a) Eignerwechsel b) Änderung am Rumpf, dafür ist eine Nachvermessung durch einen Vermesser zur Erteilung eines neuen Meßbriefes erforderlich. Die Neuausstellung eines derart ungültig gewordenen Meßbriefes er-folgt nach den Richtlinien der einzelnen Nationalen Segler-Verbände. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 6 5. Vermessung 5.1 Jedes Boot, für das ein Meßbrief ausgestellt werden soll, ist einer Ein-zelvermessung zu unterziehen. Leerfelder in den Vermessungsblättern sind nicht zulässig. 5.2 Die Vermessung darf nur durch einen von einem Nationalen Segler-Verband und der IOU anerkannten Vermesser erfolgen. 5.3 Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermes-sen, die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw. an denen er in irgendeiner Form ein Interesse hat (Ausnahme: Segel dürfen von C-Vermessern vermessen werden). 5.4 Die Rumpfvermessung muß mit den bei der IOU registrierten Schablo-nen erfolgen, welche in einem bei der IOU geführten Schablonenregis-ter (Schablonennummer, Datum, Name, Adresse des Besitzers und Ei-gentümers) eingetragen sind. 5.5 Soweit diese Klassenvorschrift nichts anderes bestimmt, ist die Ver-messung nach den allgemeinen Vermessungsvorschriften der Interna-tional Sailing Federation (ISAF) vorzunehmen. 5.6 Nach der Erstvermessung ist der Eigner oder der Steuermann für die Übereinstimmung des Bootes mit der Klassenvorschrift verantwortlich. 6. Identifizierungszeichen 6.1 Die Unterscheidungsnummer muß in gut lesbaren Zahlen im Bereich der Achterkante des Schwertkastens dauerhaft durch Einbrennen, Ein-schneiden oder Einbohren angebracht sein. Die Mindeststrichtiefe der Ziffern beträgt 1 mm, die Mindesthöhe 20 mm. Mit Schrauben befestig-te Platten sind nicht zulässig. 6.2 Die im Segel gefahrene Nummer und die am Rumpf angebrachte Nummer müssen mit Ausnahme bei gecharterten Booten identisch sein. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 7 6.3 Das Klassenzeichen, die Nationalitätsbuchstaben und die Unterschei-dungsnummer im Segel sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ISAF (Art. 77 WR) anzubringen. Alternativ dürfen die Nationalitätsbuchstaben auch vor die Unterschei-dungsnummer gesetzt werden. 6.4 Das Klassenzeichen besteht aus einem roten Kreis mit folgenden Ma-ßen: a) Äußerer Durchmesser min. 300 mm max. 60 mm Nur bei einem roten Segel darf eine andere Kontrastfarbe gewählt wer-den. 6.5 Nationalitätsbuchstaben und Unterscheidungsnummern müssen folgen-de Mindestgrößen haben: a) Höhe min. 300 mm b) Breite (ausgenommen die Ziffer 1 und der Buchstabe I) min. 210 mm max. 50 mm 7. Bootskörper 7.1 Bauverfahren, Toleranzen 7.1.1 Als Baumaterial für den kompletten Bootsrumpf darf Vollholz, verleim-tes Vollholz bzw. Sperrholz, Polyester- und Epoxidharz, Glasfasermat-ten und -gewebe sowie bei GFK-Sandwichbauweise auch geschlossen-poriger Kunststoffschaum mit einer Mindestdichte von 60 kg/m³ oder Holz als Kernmaterial verwendet werden. Mischbauweisen aus den ge-nannten Materialien sind zulässig. O-Jollen-Klassenvorschrift, gültig ab 01.04.2008 8 Andere Materialien als die o.g. mit Ausnahme für Verbindungsmittel, wie Leim und Schrauben, Bolzen und fest eingebaute bzw. einlaminier-te Beschläge aus Metallen sind nicht zulässig. 7.1.2 Die gemäß Regel 7.8 festgestellten Werte bestimmen in der Gesamtheit die Bauweise des Bootsrumpfes bezüglich der Schwerpunktlage und Gewichtsverteilung. (Die Ursprungskonstruktion der O-Jolle von 1936 ist mit diesen Werten ebenfalls eingeschlossen, d.h. sie ist nachvermessungsfähig im Rahmen der Werte von Regel 7.8.) 7.2 Rumpf 7.2.1 Bei der Vermessung muß sich der Rumpf in waagerechter Lage befin-den. Die in 7.2.2.3 definierte Basislinie bestimmt die waagerechte Lage des Bootes in Längsschiffsrichtung. 7.2.2 Basis der Rumpfvermessung 1. Der Vermessungsursprung für alle Längenmaße ist die senkrecht zur Basis und rechtwinklig zur Mittschiffsachse gedachte Fläche "0", die den Schnittpunkt Hinterkante Spiegel / Unterkante Kiel berührt (ent-spricht Spant 0). 2. An den Vermessungsquerschnitten (Spanten 0, 2, 4, 6, 8, 9) wird der Kielsprung von der Basislinie gemessen und die Decksbreite, die Schandeckshöhe und Formtreue mittels Schablonen überprüft. 3. Die Basislinie wird festgelegt durch die Maße: a) Abstand Basis bis Unterkante-Kiel bei Spant 0 180 mm b) Abstand Basis bis Unterkante-Kiel bei Spant 8 64 mm 7.2.4 Aufmaßtabelle für Schablonenvermessung Spant Abstand Spant von 0 [mm] Kielsprung [mm] Gesamtdecks-breite *) [mm] Seite Deck über Basisli-nie (=Schandeckslinie) [mm] 0 0 +0 180 -0 +16 934 -16 +10 523 -20 2 1000 +5 61 -5 +16 1440 -16 +10 492 -17 4 2000 +5 8 -5 +16 1660 -16 +14 482 -14 6 3000 +5 21 -5 +16 1478 -16 +18 500 -11 8 4000 +0 64 -0 +16 932 -16 +24 536 -10 9 4500 +5 92 -5 +16 504 -16 +27 558 -10 Steven +10 5000 -10 +30 580 -5 *) Hinweis: Die Decksbreitentoleranz bezieht sich auf die gesamte Decksbreite, vgl. hierzu unten Punkt 1.
Deutscher Segler-Verband
Technischer Ausschuß der Internationalen O-Jollen-Union
Gültig ab 01.04 2008
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